
Arbeiten & Steuern
Einführung
Wer in Georgien lebt und arbeitet, berührt mehrere Rechtsordnungen: die georgische, die des Heimatlandes und die Abkommen zwischen ihnen. Details dazu im Beitrag Steuerliche Ansässigkeit in Georgien.
Steuerliche Ansässigkeit und Steuersatz. Nach Art. 34 des georgischen Steuergesetzbuchs gilt als ansässig für das gesamte laufende Steuerjahr, wer sich 183 Tage oder mehr in einem beliebigen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Kalendermonaten, der in diesem Steuerjahr endet, tatsächlich in Georgien aufhält. Nach Art. 81 Abs. 1 wird das steuerpflichtige Einkommen natürlicher Personen mit 20 % besteuert, soweit das Gesetzbuch nichts anderes vorsieht; für einzelne Einkunftsarten gelten andere Sätze. Zu Einkünften aus georgischer Quelle zählt nach Art. 104 unter anderem Einkommen aus Arbeit in Georgien und aus Dienstleistungen, die tatsächlich in Georgien erbracht werden. Ob Sie daneben in Deutschland, Österreich oder der Schweiz weiter als ansässig gelten, richtet sich nach dem dortigen Recht und dem Einzelfall.
Doppelbesteuerungsabkommen. Zwischen Georgien und jedem der drei Länder besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): mit Deutschland (BGBl. 2007 II S. 1034), mit Österreich (BGBl. III Nr. 60/2006) und mit der Schweiz (SR 0.672.936.01). Es regelt, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf, und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ein Sozialversicherungsabkommen mit Georgien besteht nach der Abkommensliste der Deutschen Rentenversicherung für Deutschland nicht; für Österreich und die Schweiz haben wir das nicht geprüft.
Arbeitsrecht und Fernarbeit. Seit dem 1. März 2026 gelten nach Angaben der US-Botschaft in Tiflis neue Regeln zum „Recht auf Arbeit“ (right to work) für Ausländer, die in Georgien arbeiten. Das Gesetz über Arbeitsmigration erfasst bezahlte Arbeit und unternehmerische Tätigkeit von Ausländern; Art. 1 Abs. 4 nimmt bestimmte Personen aus, darunter Personen, die vollständig aus der Ferne für einen georgischen Arbeitgeber arbeiten, ohne dafür nach Georgien einreisen zu müssen, sowie Personen, die Arbeit oder Dienstleistungen für eine nichtansässige Person erbringen, die mit deren Tätigkeit außerhalb Georgiens zusammenhängen (Fassung mit Änderung vom 25.06.2026). Wie diese Ausnahmen im Einzelfall auszulegen sind, etwa bei Einzelunternehmern oder gemischten Kunden, haben wir nicht abschließend geklärt; georgische Kanzleien weisen auf Einschränkungen für bestimmte Fälle hin. Fragen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen georgischen Behörde (State Employment Support Agency) oder bei einem zugelassenen georgischen Anwalt nach.
Das frühere Programm „Remotely from Georgia“ war eine Pandemie-Maßnahme. Nach Sekundärquellen gilt es als beendet; eine amtliche Mitteilung dazu haben wir nicht gefunden. Wir beschreiben das Programm deshalb nicht als Weg zur Einreise oder zum Aufenthalt.
Ratgeber zu diesem Thema

Steuerliche Ansässigkeit in Georgien: 183-Tage-Regel, Einkommensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen
183-Tage-Regel, 20 % Einkommensteuer, Auslandseinkünfte und DBA mit Deutschland, Österreich, Schweiz: Überblick mit Quellen, Stand 25.10.2026.
Weitere Themen
Diese Beiträge sind in Vorbereitung. Bereits verfügbar ist der verlinkte Artikel.
- Rente aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz in Georgien: Steuern und DBA
- Steuerlich ansässig in Georgien: Die 183-Tage-Regel und was „Steuerparadies“ wirklich heißt
- Remote arbeiten in Georgien 2026: „right to work“, Steuer und das beendete „Remotely from Georgia“
- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und Steuerpflichten in der Heimat: Worauf achten?
Verwandt, aber unter Unternehmen gründen geführt: Selbstständig in Georgien: Einzelunternehmer gründen.
Quellen (abgerufen am 25.10.2026)
- Ansässigkeit (Art. 34), Steuersatz (Art. 81), Quelle des Einkommens (Art. 104): Steuergesetzbuch Georgiens: https://matsne.gov.ge/en/document/view/1043717 (Originaltext; die konsolidierte Fassung ist dort nur teilweise abrufbar); lesbare Wiedergabe des konsolidierten Textes (Redaktion 17.12.2025): https://legali.ge/law/1043717/muxli-34/ , https://legali.ge/law/1043717/muxli-81/ , https://legali.ge/law/1043717/muxli-104/
- DBA: DE – Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Georgien/2007-08-13-Georgien-Abkommen-DBA.html ; AT – RIS: https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2006/60 ; CH – Fedlex: https://www.fedlex.admin.ch/eli/treaty/2010/1879/de
- Sozialversicherung: Deutsche Rentenversicherung, Abkommensliste: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite
- Right to work: Gesetz über Arbeitsmigration, Art. 1 Abs. 4: https://matsne.gov.ge/en/document/view/2806732 ; US-Botschaft Tiflis: https://ge.usembassy.gov/new-work-permit-rules-for-foreign-nationals-in-georgia-starting-march-1/ ; Einordnung durch eine Kanzlei (Sekundärquelle): https://www.trustlex.ge/blog/work-remotely-from-georgia-foreign-employer
- „Remotely from Georgia“ (Sekundärquelle): https://thecitizenshipdesk.com/visas/georgia-remotely-from-georgia
Hinweis
Hinweis: Dieser Text ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 25.10.2026.
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